25. Mai 2018

Verfassungsschutzgesetz / Polizeigesetz: Neue Regelungen zur Abwehr schwerster Straftaten

„Nach einer intensiven Auswertung der Anhörung zum Verfassungsschutzgesetz haben CDU und GRÜNE einen guten Kompromiss im Sinne der Sicherheit in Hessen gefunden: Ein Kritikpunkt in der Anhörung im Februar war die Verankerung der so genannten Quellen-TKÜ und der Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz. Diese beiden Maßnahmen integrieren wir in das Hessische Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (Polizeigesetz) und ergänzen die bestehenden Regelungen“, erklärten die innenpolitischen Sprecher beider Fraktionen, Alexander Bauer und Jürgen Frömmrich.

„Bei der Aufnahme der Maßnahmen ins hessische Polizeigesetz lehnen wir uns eng an die entsprechenden Regelungen im Polizeigesetz von Rheinland-Pfalz an. Wir haben unter anderem in der Anhörung zum Gesetzentwurf Anregungen von Experten und auch der Opposition zur Kenntnis genommen, die sich gegen diese Instrumente gerade im Bereich des Verfassungsschutzes richten“, erläutert Frömmrich. „Bei der Polizei bleiben sie der konkreten Verhinderung schwerster Straftaten gegen Leib, Leben und Freiheit vorbehalten oder solcher Taten, die den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen bedrohen, also zum Beispiel lebenswichtige Infrastruktur wie Krankenhäuser, die Wasserversorgung oder Kraftwerke“, ergänzte Bauer.

„Unsere Polizei muss der aktuellen Sicherheitslage angemessen auf dem neuesten technischen Stand und mit den entsprechenden rechtlichen Möglichkeiten arbeiten können und das stellen wir mit den geplanten Änderungen sicher“, so Bauer und Frömmrich.

„Wir haben es bei allen Sicherheitsgesetzen immer mit Grundrechtseingriffen zu tun, die sorgfältig abgewogen werden müssen. Deshalb versehen wir Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ mit hohen Hürden. Wir haben einen doppelten Richtervorbehalt vorgesehen, erst bei der Genehmigung, dann bei der Verwertung der Daten. Und wir haben sehr strenge Protokollierungspflichten ins Gesetz geschrieben, um eine rechtsstaatliche Überprüfung der Maßnahmen zu ermöglichen. Damit sind wir deutlich über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgegangen“, sagte Frömmrich.

„Neben den genannten Instrumenten werden wir im Polizeigesetz die Möglichkeit schaffen, im eng umgrenzten Gefahrenbereich auf Nutzungsdaten von Messenger-Diensten zuzugreifen. Auch dabei lehnen wir uns eng an die Regelung im rheinland-pfälzischen Gesetz an. Wie bei Telefonaten, wo die Polizei bereits jetzt von Anbietern die dort gespeicherten Nutzungsdaten erfragen kann, wird sie dies künftig auch bei Telefonaten beispielsweise über WhatsApp oder Skype tun können. Wir reagieren mit dieser Änderung auf den technischen Fortschritt: Es kann nicht sein, dass Straftäter oder Terroristen schwere Verbrechen oder Anschläge ungestört über Apps vorbereiten oder durchführen können. Weitere Erweiterungen der Befugnisse für die Polizei planen wir ausdrücklich nicht“, erklärten die beiden Sprecher.